Energieberatung und Energieausweise
Mit einer durchgeführten Energieberatung (Vor-Ort-Beratung) und anschließender Umsetzung der erarbeiteten Maßnahmen lasst sich auf Dauer sehr viel Geld sparen!
Was ist eine Energieberatung?
Abweichend von den Erhebungen zum reinen Energieausweis werden bei einer Energieberatung individuelle Verbesserungs- und Sanierungsvorschläge zum Ist-Zustand des Gebäudes (Beratungsobjekt) gemacht, Kosten-Nutzenanalysen aufgestellt, Amortisationszeiten aufgezeigt usw. Als Nebenprodukt steht der Energieausweis.
Sie werden erkennen, dass eine große Energieberatung für Ihr Bestandsgebäude viele Vorteile bringt und auch nicht "die Welt" kostet, zumal eine solche Vor-Ort-Beratung vom Staat gefördert wird.
Eine Energieberatung meines Büros enthält u.a., dass:
1) Ihr Haus komplett nach zur Verfügung gestellten Bauunterlagen und Angaben analysiert und der Ist-Zustand ( Energieausweis) festgestellt wird.
2) der Energiebedarf des Ist- und Sollzustandes grafisch dargestellt wird.
3) energetische Optimierungsmöglichkeiten rechnerisch und grafisch dargestellt werden.
3) Verbesserungen auf Wirtschaftlichkeit und Investitionsaufwand geprüft und verglichen werden.
5) Ihnen verschiedene Möglichkeiten an Sanierungsmaßnahmen vorgestellt werden.
6) Sie alle bekannten Fördermöglichkeiten mitgeteilt bekommen.
7) nachdem das Energiegutachten übergeben worden ist, Ihnen in einem ausführlichen Beratungsgespräch die Ergebnisse erläutert und erklärt werden.
Energieberatung, und was dann?
Nach einer Energieberatung wollen Sie sicherlich "loslegen" und Ihr Haus optimal auf den vernünftigen energetischen Stand bringen. Da wir, das sind eine Reihe von kooperierenden Fachleute nicht nur auf dem Gebiet der Energieberatung über Kenntnisse verfügen, bieten wir Ihnen auch hier unsere weiterführende Hilfe an.
Wir übernehmen für Sie beispielsweise Ausschreibungen, Vergabe und Bauüberwachung der Sanierungsmaßnahmen, statische Nachweise. Wenn Sie bei dieser Gelegenheit An- oder Umbauen vornehmen lassen wollen, auch kein Problem, sprechen Sie uns einfach an.
Die gesetzlichen Regelungen im Überblick
Die Auswahl der Art des Energieausweises - Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis - richtet sich nach folgenden gesetzlichen Vorgaben:
alle Neubauten
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Energiebedarfsausweis |
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bestehende Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten |
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Energiebedarfsausweis, sofern der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde. Es sei denn durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1.Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht - dann ist auch der Energieverbrauchsausweis gültig |
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bestehende Wohngebäude ab fünf Wohneinheiten |
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Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis |
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bestehende Nichtwohngebäude |
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Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis |
Übergangsweise können bis zum 01.10.2008 für alle Gebäude - auch für die eigentlich der Bedarfsausweis vorgeschrieben ist - Verbrauchsausweise ausgestellt werden. Diese sind uneingeschränkt 10 Jahre gültig.
Ab wann brauche ich den Energieausweis?
Für Neubauten ist der Energieausweis bereits seit 2002 Pflicht. Für Bestandsgebäude wird er schrittweise ab 2008 Pflicht sofern der Eigentümer neu vermieten oder verkaufen will - für bestehende Mietverhältnisse besteht keine Verpflichtung.
Hier die wichtigsten Daten zur Einführung bei bestehenden Wohngebäuden:
Datum
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Art des Gebäudes |
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ab 01.07.2008 |
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für Wohngebäude mit Bauantrag vor 1965 |
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ab 01.01.2009 |
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für alle übrigen Wohngebäude |
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ab 01.07.2009 |
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für alle Nichtwohngebäude (öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr müssen den Energieausweis gut sichtbar aushängen) |
Die Ausnahmen:
- Keinen Gebäude-Energieausweis benötigen Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.
- Gebäude mit „normaler Innentemperatur“, für welche nach gemäß § 13 I, II EnEV 2004 ein Energieausweis oder nach § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 ein Wärmebedarfsausweis erstellt wurde sind von der Ausweisvorlagepflicht befreit, solange der alte Ausweis noch gültig ist (10 Jahre seit Ausstellung), §§29 III EnEV.
- Bei neu errichteten Gebäuden mit Bauantrag nach 2002 besteht nicht nur Vorlagepflicht, sondern generelle Pflicht zur Erstellung eines Bedarfsausweises, § 17 II 1 i.V.m. §16 I EnEV; KEINE WAHLFREIHEIT!
- Wer im Zuge von Sanierung / Modernisierung staatliche Fördermittel 12. September 2008 beantragen will, muss generell 12. September 2008 - auch heute schon - einen bedarfsorientierten Energieausweis vorlegen. Hier reicht der verbrauchsorientierte Ausweis nicht.
Zur Bestandsaufnahme Ihres Wohngebäudes braucht ein Energieberater neben den Daten, die bei der Gebäudebegehung aufgenommen werden, Einblick in Bauunterlagen oder andere Pläne.
Eine Checkliste zeigt Ihnen, welche Daten bzgl. der Bauteile, Baustoffe und der Anlagentechnik dem Energieberater vorliegen sollten. Die genauen Absprachen nehmen Sie bitte mit Ihrem Energieberater vor.
Nur akkreditierte Energieberater sind dazu befähigt, Ihnen den Fördemittelzuschuss der BAFA zu sichern.
Energieberatung
Fast ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs entfällt in Deutschland auf die Privathaushalte. Seit den 70er Jahren bringt die Bundesregierung Verordnungen und Gesetze auf den Weg, um den Energieverbrauch in Deutschland nachhaltig zu senken. Um Energieeinsparpotenziale zu erkennen und optimal auszuschöpfen, ist in der Regel eine kompetente unabhängige Energieberatung erforderlich. Diese ist der Job eines Energieberaters.
Energieausweis – bedarfsorientiert:
Seit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung 2007 ist die Vorlage eines Energieausweises für bestehende Gebäude im Falle einer Neuvermietung oder des Verkaufs gesetzlich vorgeschrieben. Der Stichtag zur Vorlage ist je nach Gebäudetyp und Baualter unterschiedlich. Im Rahmen der derzeitigen Übergangsreglung besteht für die Vorlage der Energieausweise für Wohngebäude unabhängig von Gebäudetyp und Baualter die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis bis zum 01.10.2008. Nach diesem Datum sind die gesetzlich vorgeschriebenen Einführungsfristen einzuhalten, Gültigkeit 10 Jahre.